NIS2

NIS2-Betroffenheit prüfen: Ist Ihr Unternehmen betroffen?

Das NIS2-Umsetzungsgesetz ist seit dem 6. Dezember 2025 ohne Übergangsfrist in Kraft. Rund 29.500 Unternehmen in Deutschland sind direkt betroffen – viele wissen es noch nicht. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie Ihre Betroffenheit in wenigen Schritten einordnen.

Alle RatgeberAndreas Behrens, FutureProfAIAktualisiert: 02. Oktober 20265 Min. Lesezeit

Die Faustregel: Sektor plus Größe

Betroffen sind Unternehmen, die in einem der 18 NIS2-Sektoren tätig sind und mindestens 50 Mitarbeitende oder mehr als 10 Mio. EUR Jahresumsatz haben. Beide Kriterien müssen zusammenkommen: Ein großes Unternehmen außerhalb der Sektoren ist in der Regel nicht direkt betroffen, ein kleines Unternehmen innerhalb eines Sektors meist auch nicht.

Schritt 1: Gehören Sie zu einem NIS2-Sektor?

  • Klassische kritische Bereiche wie Energie, Transport, Gesundheit, Wasser und digitale Infrastruktur.
  • Weitere Sektoren, die oft unterschätzt werden – etwa verarbeitendes Gewerbe, Lebensmittelproduktion, Abfallwirtschaft, Chemie oder digitale Dienste.
  • Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die Branchenbezeichnung im Handelsregister.

Schritt 2: Überschreiten Sie die Größenschwelle?

  • Ab 50 Mitarbeitenden oder 10 Mio. EUR Jahresumsatz greift NIS2 in den betroffenen Sektoren.
  • Je nach Größe und Sektor unterscheidet das Gesetz „wichtige“ und „besonders wichtige“ Einrichtungen – mit unterschiedlichen Bußgeldrahmen.
  • Bei Unternehmensgruppen kann die Zurechnung verbundener Unternehmen eine Rolle spielen – das sollte im Einzelfall geprüft werden.

Schritt 3: Der Lieferketten-Effekt

Auch wer nicht selbst betroffen ist, spürt NIS2: Betroffene Unternehmen müssen die Sicherheit ihrer Lieferkette steuern und geben Anforderungen vertraglich an Dienstleister und Zulieferer weiter. Fragebögen, Nachweise und Audit-Rechte in Verträgen sind die Folge.

Was bei Betroffenheit auf Sie zukommt

  • Registrierung beim BSI – die Registrierungsfrist endete bereits im März 2026.
  • Risikomanagement-Maßnahmen nach Art. 21, von Richtlinien über Backup und Notfallplanung bis zur Lieferkettensicherheit.
  • Meldepflichten bei erheblichen Sicherheitsvorfällen: Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden, Bericht nach 72 Stunden, Abschlussbericht nach einem Monat.
  • Verantwortung der Geschäftsleitung: Sie muss Maßnahmen billigen, ihre Umsetzung überwachen und sich schulen lassen – und haftet persönlich.

Merksatz: Klären Sie die Betroffenheit zuerst – sie entscheidet über Registrierung, Pflichten und Prioritäten. Unklare Fälle sollten dokumentiert eingeordnet werden.

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Welche Bußgelder drohen?

Für besonders wichtige Einrichtungen bis 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, für wichtige Einrichtungen bis 7 Mio. EUR oder 1,4 %. Hinzu kommt die persönliche Haftung der Geschäftsleitung.

Hinweis: Dieser Text gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keine Rechtsberatung dar.

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